AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: 18.03.2002
AGB Detekteileistungen
1. DSA Sicherheitsservices (nachfolgend Detektei genannt) ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können mit der berufsüblichen und der eines ordentlichen Kaufmannes typischen Sorgfalt auszuführen. Nur bei Nachweis grober Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Detektei und ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Detektei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Entscheidungen, die vom Auftraggeber auf Grund des Berichtes der Detektei getroffen werden, ist somit ausgeschlossen.
2. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit der Detektei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entgegennahme von Aufträgen, in denen der Auftraggeber verfassungs- und gesetzwidriges Handeln der Detektei verlangt, wird abgelehnt.
3. Die Detektei hat über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten zu wahren. Das gilt auch für angestellte Mitarbeiter. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt für die Detektei über die Auftragserteilung hinaus bestehen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Detektei, schriftlich Bericht zu erstatten.
5. Im Rahmen eines erteilten Auftrages darf die Detektei nicht gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Die Detektei ist berechtigt einen Auftrag zurückzugeben, falls dieser im Laufe seiner Bearbeitung zu Interessenkollisionen mit anderen Aufträgen führt.
6. Alle Berichte der Detektei werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
7. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Detektei.
8. Der Auftraggeber kann den Auftrag / Dienstvertrag jederzeit kündigen, die Detektei nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Detektei zur Kündigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses hat die Detektei Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgelaufene Honorar und auf Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich und versichert, während der Tätigkeit der Detektei nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.
10. Für Aufträge, die eine gefahrengeeignete Leistung beinhalten, kann ein der Gefahrenzuerkennung entsprechender prozentualer Risikozuschlag vereinbart werden.
11. Die Erledigung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann die Detektei die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen.
12. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) tritt zum Stundenhonorar ein angemessener Zuschlag. Für Leistungen im Ausland bleiben Sonderzuschläge vorbehalten.
13. Wird die Detektei infolge der Ausführung des Auftrages / Dienstvertrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der Detektei zu vergüten.
14. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, mit der Erteilung des Auftrages ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung durch die Detektei einverstanden zu sein. Die Datenübermittlung gehört zum berechtigten Zweck der Detektei.
15. Die Abschlussrechnung ist nach Erhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
16. Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen können nicht getroffen werden und haben keine Gültigkeit. Auftrags-/ Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.
17. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.
18. Auftraggeber und Detektei erkennen das Amts- bzw. Landgericht Neubrandenburg als zuständig für jegliche gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Auftraggeber und der Detektei an.
AGB Inkasso
1. Im Sinne dieser AGB gelten Haupt- u. Nebenforderungen als Forderungen. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag zur kostenpflichtigen Einziehung seiner dazu an Inkasso abgetretenen
a.) fälligen, unbestrittenen Forderung, die frei von Rechten Dritter, nicht abgetreten und nicht rechtshängig ist (Mahnverfahren),
b.) titulierten (ausgeklagten) Forderung;
oder zur Einleitung des Überwachungsverfahrens (nach erfolgloser Pfändung).
2. Die Auftragserteilung an Inkasso (Auftragnehmer) erfolgt im Einzelfall mit dem vom Auftraggeber auszufertigenden Inkassoauftrag und der Vollmacht. Auftraggeber und Auftragnehmer sind diesem Auftrag mindestens drei Monate ab Erteilungsdatum verpflichtet, falls nicht schon vorher eine vollständige Befriedigung der Forderung erfolgte.
Beim Abschluss eines über den Einzelauftrag hinausgehenden Inkasso-Vertrages (Jahresvertrag) mit Inkasso werden dem Auftraggeber die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zum Sondertarif je Einzelfall erbracht.
Der Inkassovertrag kann beim Vorliegen besonderer Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Höhe und Anzahl monatlich / jährlich zu übergebender Forderungen, durch individuelle Rahmenvereinbarung erweitert werden, in der außerhalb der Vergütungstabelle (Preisliste) weitere kostengünstige Regelungen möglich sind. Inkasso-Vertrag / Rahmenvereinbarung werden auf unbestimmte Dauer, jedoch mindestens für zwölf Monate, abgeschlossen. Sie können beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate.
3. Inkassokosten (Bearbeitungsvergütung und Auslagen) gemäß der in der Anlage enthaltenen Vergütungstabelle (Preisliste) sind mit Auftragserteilung fällig, sofern mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, können aber auch bis zum Abschluss des Auftrages gestundet bzw. verrechnet werden. Der Auftraggeber tritt den entsprechenden Betrag vorerst an das Inkassobüro ab. Inkasso ist berechtigt, diesen Betrag aus dem Guthaben des Auftraggebers direkt auszugleichen. Inkassokosten werden dem Schuldner gegenüber als Verzugsschaden aufgegeben und nach Beitreibung der Gesamtforderung durch Inkasso dem Auftraggeber zurückerstattet, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die dem Auftraggeber durch die Bearbeitung entstehenden Kosten in dessen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen und Forderungen einzeln einzuziehen bzw. mit dem Schuldner ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Teilzahlungen zu vereinbaren.
5. Die Einziehung der Forderung erfolgt in der Regel gegen Erfolgsprovision. Sie umfasst den mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz derjenigen Beträge, um die sich die Forderung durch Leistungen des Schuldners während der Dauer des Inkassoauftrages mindert, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Erfolgsprovision beträgt maximal:
a) für nicht ausgeklagte Fälle 15 %,
b) bei titulierten Forderungen 40 %,
c) im Überwachungsverfahren 50 %,
(bei Übernahme des Kostenrisikos durch Inkasso) 60 %.
Sie wird mit Eingang der Zahlung fällig und gilt für alle Schuldnerzahlungen ab Auftragsübernahme (egal, ob diese an den Auftraggeber und / oder an Inkasso erfolgt sind) - auch bei Rücknahme des Auftrages durch den Auftraggeber.
6. Sofern in einer Forderungsangelegenheit das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren unumgänglich wird, ist Inkasso berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Forderungsfall an einen Vertragsanwalt zur Einleitung weiterer Maßnahmen zu geben. Die Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese nicht vom Schuldner beigetrieben werden können.
Im Kosteninteresse des Auftraggebers wird Inkasso die Beitreibungsmaßnahmen sofort beenden, wenn eine langfristige Zahlungsunfähigkeit vorliegt und somit Zahlungsleistungen des Schuldners im Verjährungszeitraum auszuschließen sind. Widerspricht der Auftraggeber dieser -Entscheidung, veranlasst Inkasso über Vertragsanwälte Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs vor Verjährung durch gerichtliche Titulierung. Eine weitere Beitreibung bzw. Schuldnerüberwachung erfolgt erst dann, wenn der Auftraggeber den vollstreckbaren Titels an Inkasso übergibt.
7. Es bleibt Inkasso im Rahmen eines Jahresvertrages vorbehalten, insbesondere im Negativfall, die Inkassokosten reduziert auf eine Bearbeitunsgpauschale je Forderungsfall gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen bzw. auf den Ausgleich restlicher Kosten zu verzichten. Eine Kostenpauschalierung in strittigen Fällen ist ausgeschlossen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich ab Auftragserteilung, jeglichen Kontakt mit dem Schuldner zu unterlassen und keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Die Verpflichtung schließt die unverzügliche schriftliche Meldung des Auftraggebers an Inkasso ein, wenn Schuldnerzahlungen eingehen, um ungerechtfertigte Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bzw. weitere Kosten zu vermeiden.
9. Bei Kündigung des Inkassoauftrages / -Vertrages durch den Auftraggeber vor Befriedigung der Forderung sind von diesem dem Inkassobüro die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten. Inkasso hat solange ein Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen, einschließlich Vollstreckungstitel, bis vom Auftraggeber alle dem Inkassobüro entstandenen Kosten ersetzt wurden.
10. Sämtliche Geldeingänge werden von Inkasso gemäß § 367 BGB verrechnet auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung. Bei vollständiger Schuldnerzahlung erfolgt umgehend die Abschlußmitteilung; bei Ratenzahlung erhält der Auftraggeber Beträge ab € 500,00 umgehend überwiesen bzw. eine Abrechnung eingegangener Zahlungen, wenn diese einen Auszahlungsbetrag von € 150,00 erreicht haben.
11. Inkasso übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Unterlagen infolge Diebstahls, Feuers und Vandalismus. Die Haftung des Inkassobüros und seiner Erfüllungsgehilfen im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sind zum Inkasso übergebene Forderungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab Erteilung des Inkassoauftrages verjährungsgefährdet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, gesondert darauf hinzuweisen.
12. Mündliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Inkasso bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
13. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, mit Erteilung des Inkassoauftrages ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung durch Inkasso einverstanden zu sein. Die Übermittlung von Daten gehört zum berechtigten Zweck von Inkasso.
14. Beide Vertragspartner erkennen das Amts- bzw. Landgericht als zuständig für jegliche gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Auftraggeber und Inkasso an, die sich aus einer Geschäftsverbindung auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.
Erfüllungsort: Düsseldorf
Werk- und Kaufvertrag
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragpartners sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.
B. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Der Vertragspartner vergütet die dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Als Vorauszahlungen werden fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und 30 % bei Anlagenübergabe. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
6. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
7. Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.
8. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Verwender ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
9. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 % , so wird dieser auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel
1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner berechtigt, nach der Wahl des Verwender vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.
2. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden.
d) Liegen Sachmängel vor, so ist der Vertragspartner gleichwohl zur Zahlug des Werklohns/ Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Er kann sich insoweit weder auf Aufrechnung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
3. Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
7. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine Mangelhaftung.
IX. Haftung
1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
3. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
6. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicherErfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
XI. Datenspeicherung
Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XII. Sonstiges
1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (gültig ab 15.01.2003)
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei
- soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DG AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGB I, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 250.000 Euro für Sachschäden
b) 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) 12.500 Euro für reine Vermögensschäden
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werde, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBI.I S. 2724).
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung Ihres Arbeits-verhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselb-ständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die
§§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10 Anwendung.
18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.